Artikel 42 VO (EU) 2014/312
Informationspflichten der prognostizierenden Partei gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber
1. Die prognostizierende Partei übermittelt dem Fernleitungsnetzbetreiber Prognosen für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen des Netznutzers und für die späteren Mengenzuweisungen im Einklang mit den in den Artikeln 36 und 37 festgelegten Informationsanforderungen. Diese Informationen sind dem Fernleitungsnetzbetreiber mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu übermitteln, damit der Fernleitungsnetzbetreiber die Informationen den Netznutzern zur Verfügung stellen kann, und hinsichtlich der untertägigen Prognosen und der Prognosen für den Folgetag für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers spätestens eine Stunde vor den in Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Fristen, es sei denn, der Fernleitungsnetzbetreiber und die prognostizierende Partei vereinbaren eine längere Vorlaufzeit für die Bereitstellung dieser Informationen für die Netznutzer.
2. Grundlage der Methodik für die Prognose der nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers ist ein statistisches Nachfragemodell, bei dem jeder nicht täglich gemessenen Ausspeisung ein Lastprofil zugeordnet wird und das aus einer Formel für die Schwankungen der Gasnachfrage in Abhängigkeit von Variablen wie Temperatur, Wochentag, Kundenkategorie und Urlaubszeit besteht. Vor ihrer Annahme finden Konsultationen zu der Methodik statt.
3. Ein Bericht über die Genauigkeit der Prognose für die nicht täglich gemessenen Ausspeisungen eines Netznutzers wird von der prognostizierenden Partei mindestens alle zwei Jahre veröffentlicht.
4. Soweit erforderlich, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber die Daten zu den Gasflüssen der prognostizierenden Partei mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zur Verfügung, damit diese ihren Verpflichtungen aus diesem Artikel nachkommen kann.
5. Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend für die Variante 1.
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