Artikel 43 VO (EU) 2014/312
Allgemeine Bestimmungen
1. Ein Fernleitungsnetzbetreiber kann Netznutzern die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung nach der Genehmigung der entsprechenden Geschäftsbedingungen durch die nationale Regulierungsbehörde anbieten.
2. Die für eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung geltenden Geschäftsbedingungen müssen mit der Verantwortung eines Netznutzers in Einklang stehen, nach der der Netznutzer seine Ein- und Ausspeisungen während des Gastages ausgeglichen halten muss.
3. Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung wird auf das Netzpufferflexibilitätsniveau beschränkt, das im Fernleitungsnetz verfügbar ist und das nach Einschätzung des betroffenen Fernleitungsnetzbetreibers nicht für die Durchführung der Fernleitungsfunktion benötigt wird.
4. Gas, das von Netznutzern im Rahmen dieser Dienstleistung in das Fernleitungsnetz ein- bzw. aus diesem ausgespeist wird, wird bei der Berechnung ihrer täglichen Ausgleichsenergiemenge berücksichtigt.
5. Der in Kapitel VII festgelegte Mechanismus für die Kosten- und Erlösneutralität gilt nicht für die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung, es sei denn, die nationale Regulierungsbehörde hat eine andere Regelung beschlossen.
6. Die Netznutzer teilen dem betroffenen Fernleitungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme der Flexibilitätsdienstleistung durch die Abgabe von Nominierungen und Renominierungen mit.
7. Der Fernleitungsnetzbetreiber kann davon absehen, dass die Netznutzer Nominierungen und Renominierungen gemäß Absatz 6 abgeben, wenn das Fehlen einer solchen Abgabe der Entwicklung des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarktes nicht entgegenwirkt und der Fernleitungsnetzbetreiber über ausreichende Informationen verfügt, um eine genaue Mengenzuweisung für die Inanspruchnahme einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung am folgenden Gastag vorzunehmen.
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