Artikel 44 VO (EU) 2014/312

Bedingungen für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung

1. Eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung kann nur erbracht werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

a)
Der Fernleitungsnetzbetreiber muss für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung keine Verträge mit einem anderen Infrastrukturbetreiber wie einem Speichernetzbetreiber oder einem Betreiber eines LNG-Systems schließen.
b)
Die Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung müssen mindestens den für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen oder noch anfallenden Kosten entsprechen.
c)
Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung muss auf transparente und nicht diskriminierende Weise angeboten werden; sie kann unter Nutzung von Wettbewerbsmechanismen angeboten werden.
d)
Der Fernleitungsnetzbetreiber darf einem Netznutzer weder direkt noch indirekt Kosten in Rechnung stellen, die durch die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angefallen sind, falls der Netznutzer diese nicht kontrahiert hat.
e)
Die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel haben.

2. Der Fernleitungsnetzbetreiber räumt der Verringerung untertägiger Verpflichtungen Vorrang ein vor der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.