Artikel 44 VO (EU) 2014/312
Bedingungen für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung
1. Eine Netzpufferflexibilitätsdienstleistung kann nur erbracht werden, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind:
- a)
- Der Fernleitungsnetzbetreiber muss für die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung keine Verträge mit einem anderen Infrastrukturbetreiber wie einem Speichernetzbetreiber oder einem Betreiber eines LNG-Systems schließen.
- b)
- Die Erlöse des Fernleitungsnetzbetreibers aus der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung müssen mindestens den für die Bereitstellung dieser Dienstleistung angefallenen oder noch anfallenden Kosten entsprechen.
- c)
- Die Netzpufferflexibilitätsdienstleistung muss auf transparente und nicht diskriminierende Weise angeboten werden; sie kann unter Nutzung von Wettbewerbsmechanismen angeboten werden.
- d)
- Der Fernleitungsnetzbetreiber darf einem Netznutzer weder direkt noch indirekt Kosten in Rechnung stellen, die durch die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung angefallen sind, falls der Netznutzer diese nicht kontrahiert hat.
- e)
- Die Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung darf keine nachteiligen Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel haben.
2. Der Fernleitungsnetzbetreiber räumt der Verringerung untertägiger Verpflichtungen Vorrang ein vor der Erbringung einer Netzpufferflexibilitätsdienstleistung.
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