Artikel 12 VO (EU) 2014/322
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
Eine Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Erzeugnissen gemäß der Richtlinie 97/78/EG, für welche bereits die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 gilt, wird erst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, wenn der Lebens- bzw. Futtermittelunternehmer oder sein Vertreter den Zollbehörden ein von der zuständigen Behörde nach Abschluss aller amtlichen Kontrollen ordnungsgemäß ausgefülltes GDE (auf Papier oder elektronisch) vorlegt. Die Zollbehörden überführen die Sendung in den zollrechtlich freien Verkehr, sofern eine befürwortende Entscheidung der zuständigen Behörde in Feld II.14 des GDE eingetragen und in Feld II.21 des GDE unterzeichnet ist.
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