Artikel 14 VO (EU) 2014/322

Berichte

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle drei Monate über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel (RASFF) alle ermittelten Analyseergebnisse mit. Diese Berichte werden im Lauf des ersten Monats des folgenden Quartals vorgelegt.

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