Artikel 4 VO (EU) 2014/322

Höchstgrenzen für Caesium-134 und Caesium-137

(1) Für Erzeugnisse, ausgenommen die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse, gelten die in Anhang II genannten Höchstgrenzen für die Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137.

(2) Die in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse dürfen die in dem genannten Anhang festgesetzten Höchstgrenzen für radioaktives Caesium nicht überschreiten.

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