Artikel 5 VO (EU) 2014/322

Erklärung

(1) Jeder Sendung mit Erzeugnissen, mit Ausnahme von Tee der KN-Codes 0902, 210120 und 22029010 mit Ursprung in Präfekturen außer Fukushima, muss eine gemäß Artikel 6 erstellte und unterzeichnete gültige Erklärung beigefügt werden.

(2) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird

a)
bescheinigt, dass die Erzeugnisse den in Japan geltenden Gesetzen entsprechen und
b)
angegeben, ob die Erzeugnisse unter die in Japan gesetzlich vorgeschriebenen Übergangsmaßnahmen fallen.

(3) Mit der in Absatz 1 genannten Erklärung wird zudem bescheinigt, dass

a)
das Erzeugnis vor dem 11. März 2011 geerntet und/oder verarbeitet wurde oder
b)
Ursprung und Herkunft des Erzeugnisses — ausgenommen Pilze, Koshiabura, Bambusschösslinge, Aralia-Sprossen und Adlerfarn mit Ursprung in den Präfekturen Akita, Yamagata und Nagano und Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori — in einer anderen Präfektur als Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate liegen oder
c)
Ursprung und Herkunft des Erzeugnisse in Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate liegen, das Erzeugnis aber nicht in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführt ist oder
d)
das Erzeugnis aus Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba, Iwate, Akita, Yamagata, Nagano, Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori versendet wurde, sein Ursprung jedoch nicht in einer dieser Präfekturen liegt und es bei der Durchfuhr keiner Radioaktivität ausgesetzt war oder
e)
das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern es sich bei dem Erzeugnis um Pilze, Koshiabura, Bambusschösslinge, Aralia-Sprossen und Adlerfarn mit Ursprung in den Präfekturen Akita, Yamagata oder Nagano oder um Pilze mit Ursprung in den Präfekturen Yamanashi, Shizuoka, Niigata oder Aomori oder um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht, oder
f)
das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern das in Anhang IV dieser Verordnung aufgeführte Erzeugnis seinen Ursprung in einer der Präfekturen Fukushima, Gunma, Ibaraki, Tochigi, Miyagi, Saitama, Chiba oder Iwate hat oder es sich um ein daraus hergestelltes Erzeugnis oder ein zusammengesetztes Lebens- oder Futtermittel handelt, das zu mehr als 50 % aus solchen Erzeugnissen besteht. Die Liste der Erzeugnisse in Anhang IV lässt die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) unberührt oder
g)
das Erzeugnis von einem Analysebericht begleitet wird, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält, sofern der Ursprung des Erzeugnisses oder der Zutaten, die mehr als 50 % des Erzeugnisses ausmachen, unbekannt ist.

(4) In den Küstengewässern der in Absatz 3 Buchstabe f genannten Präfekturen gefangenen oder geernteten Erzeugnissen ist die dort genannte Erklärung beizufügen, ohne Rücksicht darauf, wo diese Erzeugnisse angelandet wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.