Artikel 6 VO (EU) 2014/322
Ausstellung und Unterzeichnung der Erklärung
(1) Die in Artikel 5 genannte Erklärung ist nach dem Muster in Anhang I auszustellen.
(2) Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde oder einem bevollmächtigten Vertreter einer von der zuständigen japanischen Behörde bevollmächtigten Stelle unter der Aufsicht und Kontrolle der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet.
(3) Für die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Erzeugnisse wird die Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter der zuständigen japanischen Behörde unterzeichnet und von einem Analysebericht begleitet, der die Probenahme- und Analyseergebnisse enthält.
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