Artikel 7 VO (EU) 2014/322

Kennzeichnung

Jede Sendung mit Erzeugnissen wird durch einen Code gekennzeichnet, der auf der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Erklärung, dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Analysebericht, der Genusstauglichkeitsbescheinigung und allen Warenbegleitpapieren angegeben wird.

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