ANHANG II VO (EU) 2014/322

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Lebensmittel (Bq/kg)

(1)
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder Milch und Getränke auf Milchbasis Sonstige Lebensmittel, ausgenommen – Mineralwasser und vergleichbare Getränke – Tee von nicht gegorenen Blättern Mineralwasser und vergleichbare Getränke und Tee von nicht gegorenen Blättern
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 50 (2) 50 (2) 100 (2) 10 (2)

In Japan gesetzlich vorgeschriebene Höchstgrenzen für Futtermittel (Bq/kg)

(3)
Für Rinder und Pferde bestimmte Futtermittel Schweinefutter Geflügelfutter Fischfutter(4)
Summe der Gehalte an Caesium-134 und Caesium-137 100 (5) 80 (5) 160 (5) 40 (5)

Fußnote(n):

(1)

Bei getrockneten Erzeugnissen, die für den Verzehr in rekonstituierter Form bestimmt sind, gilt die Höchstgrenze für das verzehrfertige rekonstituierte Erzeugnis.

Auf getrocknete Pilze findet ein Rekonstitutionsfaktor von 5 Anwendung.

Bei Tee gilt die Höchstgrenze für den aus Teeblättern zubereiteten Aufguss. Der Verarbeitungsfaktor für getrockneten Tee beträgt 50, daher stellt eine Höchstgrenze von 500 Bq/kg für getrocknete Teeblätter sicher, dass der Gehalt des Aufgusses nicht die Höchstgrenze von 10 Bq/kg überschreitet.

(2)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Höchstgrenzen sicherzustellen, ersetzen diese Werte vorläufig die in der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates festgelegten Werte.

(3)

Die Höchstgrenze bezieht sich auf ein Futtermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.

(4)

Ausgenommen Futtermittel für Zierfische.

(5)

Um die Übereinstimmung mit den derzeit in Japan geltenden Grenzwerten sicherzustellen, ersetzt dieser Wert vorläufig den in der Verordnung (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission vom 29. März 1990 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Futtermitteln im Fall eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (ABl. L 83 vom 30.3.1990, S. 78) festgelegten Wert.

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