ANHANG III VO (EU) 2014/322

In Japan gesetzlich vorgeschriebene und für diese Verordnung angewendete Übergangsmaßnahmen

a)
Milch und Molkereierzeugnisse, Mineralwasser und ähnliche Getränke, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 200 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

Sonstige Lebensmittel, die vor dem 31. März 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten, ausgenommen:

aus Reis gewonnene Erzeugnisse

Sojabohnen und aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse.

b)
Aus Reis gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 30. September 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
c)
Sojabohnen, die vor dem 31. Dezember 2012 geerntet und in Verkehr gebracht wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.
d)
Aus Sojabohnen gewonnene Erzeugnisse, die vor dem 31. Dezember 2012 hergestellt und/oder verarbeitet wurden, dürfen nicht mehr als 500 Bq/kg radioaktives Caesium enthalten.

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