Artikel 8 VO (EU) 2014/332

Schutzklausel für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse

(1) Muss die Union eine Maßnahme für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Fischereierzeugnisse nach Artikel 32 Absatz 2 oder Artikel 41 des SAA ergreifen, so beschließt die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ungeachtet der in den Artikeln 5 und 6 dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder von sich aus, nachdem sie gegebenenfalls das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren angewandt hat. Die Kommission erlässt diese Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 13 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit, einschließlich des in Absatz 2 dieses Artikels dargelegten Falles, erlässt die Kommission gemäß dem in Artikel 13 Absatz 4 dieser Verordnung genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte.

(2) Geht bei der Kommission ein Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 ein, so fasst sie den Beschluss über die Maßnahmen

a)
innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Ersuchens, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren keine Anwendung findet, oder
b)
innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der in Artikel 41 Absatz 5 Buchstabe a des SAA genannten Frist von dreißig Tagen, wenn das in Artikel 41 des SAA vorgesehene Befassungsverfahren Anwendung findet.

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