Präambel VO (EU) 2014/332

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (im Folgenden „SAA” ) ist am 29. April 2008 unterzeichnet und am 22. Juli 2013(2) abgeschlossen worden. Das SAA trat am 1. September 2013 in Kraft.
(2)
Für die Umsetzung einiger Bestimmungen des SAA müssen Regeln und für die Annahme von Durchführungsbestimmungen müssen Verfahren festgelegt werden.
(3)
Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des SAA sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) ausgeübt werden. Da die Durchführungsrechtsakte unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme grundsätzlich nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das SAA die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.
(4)
Im SAA ist vorgesehen, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Serbien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Vorschriften für die Verwaltung und Überprüfung dieser Zollkontingente festgelegt werden, damit diese eingehend bewertet werden können.
(5)
Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates(4), der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates(5) oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates(6) erlassen werden.
(6)
Wenn ein Mitgliedstaat der Kommission Informationen über einen möglichen Betrugsfall oder eine mögliche Verweigerung der Amtshilfe übermittelt, sollten die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung finden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(7).
(7)
Die Verordnung enthält Durchführungsmaßnahmen für das SAA und sollte daher ab dem Datum des Inkrafttretens des SAA gelten.
(8)
Mit dem Inkrafttreten des SAA hat das SAA das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits(8) (im Folgenden „Interimsabkommen” ) ersetzt, das am 1. Februar 2010 in Kraft getreten war und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt worden waren. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 28. Januar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. März 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Beschluss des Rates und der Kommission 2013/490/EU, Euratom vom 22. Juli 2013 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 14). Das Abkommen wurde zusammen mit diesem Beschluss im Amtsblatt L 278 vom 18.10.2013, S. 16 veröffentlicht.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(8)

ABl. L 28 vom 30.1.2010, S. 1.

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