Artikel 6 VO (EU) 2014/342

Eigenmitteldefizit auf Ebene des Finanzkonglomerats

(1) Ist auf Ebene des Finanzkonglomerats ein Eigenmitteldefizit zu verzeichnen, werden zur Deckung dieses Defizits nur Eigenmittelbestandteile verwendet, die nach den Branchenvorschriften sowohl des Banken- als auch des Versicherungssektors herangezogen werden können.

(2) Bei den in Absatz 1 genannten Eigenmitteln handelt es sich um:

a)
hartes Kernkapital im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
b)
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1” eingestuft sind und ihre Einbeziehung nicht durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
c)
zusätzliches Kernkapital im Sinne von Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
d)
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 1” eingestuft sind und ihre Einbeziehung durch die nach Artikel 99 dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte eingeschränkt wird;
e)
Ergänzungskapital im Sinne von Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; und
f)
Basiseigenmittelbestandteile, wenn diese gemäß Artikel 94 Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG in „Tier 2” eingestuft sind.

(3) Die zur Deckung des Defizits eingesetzten Eigenmittelbestandteile stehen mit Artikel 4 Absatz 1 in Einklang.

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