Artikel 7 VO (EU) 2014/342
Konsistenz
Die beaufsichtigten Unternehmen oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft eines Finanzkonglomerats wenden die Berechnungsmethode im Zeitverlauf konsistent an.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.