Artikel 1 VO (EU) 2014/365

In Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird folgende Zusätzliche Anmerkung 2 eingefügt:

2.
Für die Zwecke der Unterpositionen 040811 und 040819 gilt Folgendes:

Der Begriff „anders haltbar gemacht” gilt auch für Eigelb, dem begrenzte Mengen an Salz (im Allgemeinen eine Menge von bis zu etwa 12 GHT) oder geringe Mengen an Chemikalien zum Zweck der Haltbarmachung zugefügt wurden, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)
die Waren behalten den Charakter von Eigelb der Unterpositionen 040811 und 040819;
ii)
Salz oder Chemikalien dürfen nur in einer Menge verwendet werden, die zum Zweck der Haltbarmachung erforderlich ist.

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