Präambel VO (EU) 2014/365

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur festgelegt (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur” genannt), die in Anhang I jener Verordnung aufgeführt ist.
(2)
Im Interesse der Rechtssicherheit ist es erforderlich, den Geltungsbereich der Kombinierten Nomenklatur in Bezug auf die Unterpositionen 040811 und 040819 zu klären, zu denen „Eigelb” gehört.
(3)
Der Begriff „anders haltbar gemacht” im Wortlaut der Position 0408 sollte für die Zwecke der Unterpositionen 040811 und 040819 auch die Verwendung begrenzter Mengen an Salz oder Chemikalien für Zwecke der Haltbarmachung einschließen, solange das Salz oder die Chemikalien nicht den Charakter der Waren beeinträchtigen. Unter Berücksichtigung der allgemein angewandten Herstellungsverfahren für Waren der Unterpositionen 040811 und 040819 sollten Salz oder Chemikalien nur in einer Menge verwendet werden, die zur Haltbarmachung der Waren erforderlich ist. Grundsätzlich bewirken ein Salzgehalt von bis zu 12 GHT oder geringe Mengen anderer Konservierungsstoffe keine Änderung des Charakters von Eigelb und können in den Unterpositionen 040811 und 040819 gestattet werden.
(4)
Daher sollte in Teil II Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur eine neue Zusätzliche Anmerkung eingeführt werden, um ihre einheitliche Auslegung in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten.
(5)
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

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