Artikel 2 VO (EU) 2014/37

Bezugnahmen auf Bestimmungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Bezugnahmen auf die früheren Bezeichnungen von Ausschüssen gelten als Bezugnahmen auf die neuen mit dieser Verordnung eingeführten Bezeichnungen von Ausschüssen.

In allen im Anhang aufgeführten Verordnungen

a)
gilt die Bezugnahme auf die Begriffe "Europäische Gemeinschaft", "Gemeinschaft", "Europäischen Gemeinschaften" oder "Gemeinschaften" als Bezugnahme auf die "Europäische Union" oder die "Union";
b)
gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "gemeinsamer Markt" als Bezugnahme auf den "Binnenmarkt";
c)
gilt die Bezugnahme auf den Ausdruck "in Artikel 113 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 133 vorgesehener Ausschuss", "in Artikel 113 genannter Ausschuss" oder "in Artikel 133 genannter Ausschuss" als Bezugnahme auf den "in Artikel 207 vorgesehenen Ausschuss";
d)
gilt die Bezugnahme auf den Passus "Artikel 113 des Vertrags" oder "Artikel 133 des Vertrags" als Bezugnahme auf "Artikel 207 des Vertrags".

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