Erklärung der Kommission in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 VO (EU) 2014/37

Die Kommission erkennt an, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorgesehenen Informationen erhalten, damit sie zu umfassend fundierten Entscheidungen beitragen können, und wird auf die Erreichung dieses Ziels hinarbeiten.

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Um Unklarheiten vorzubeugen, geht die Kommission davon aus, dass die in Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 enthaltene Bezugnahme auf Konsultationen so aufzufassen ist, dass die Kommission – außer bei äußerster Dringlichkeit – die Ansichten der Mitgliedstaaten einholen muss, bevor sie vorläufige Antidumping- oder Ausgleichszölle einführt.

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Die Kommission wird sicherstellen, dass sie alle Aspekte der Antidumping- und der Ausgleichszollverfahren, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 vorgesehen sind, wirksam handhabt – einschließlich der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, Änderungen vorzuschlagen –, um zu gewährleisten, dass die in den Basisverordnungen festgelegten Fristen und die dort begründeten Verpflichtungen gegenüber interessierten Parteien eingehalten werden und dass die endgültig eingeführten Maßnahmen mit dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt und mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie mit den internationalen Verpflichtungen der Union in Einklang stehen.

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