Erklärung des Rates zur Anwendung von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit Antidumping- und Ausgleichszollverfahren gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 VO (EU) 2014/37

Wenn ein Mitgliedstaat eine Änderung in Bezug auf Entwürfe für Antidumping- oder für Ausgleichszollmaßnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 1225/2009 und (EG) Nr. 597/2009 (im Folgenden "Basisverordnungen") vorschlägt, wird er im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011

a)
sicherstellen, dass die Änderung so rechtzeitig vorgeschlagen wird, dass die Fristen der Basisverordnungen eingehalten werden und berücksichtigt wird, dass die Kommission ausreichend Zeit erhalten muss, um das erforderliche Unterrichtungsverfahren durchzuführen und den Vorschlag einer eingehenden Prüfung zu unterziehen, und dass der Ausschuss den vorgeschlagenen geänderten Maßnahmenentwurf prüfen muss;
b)
sicherstellen, dass die vorgeschlagene Änderung mit den Basisverordnungen in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union und mit den einschlägigen internationalen Verpflichtungen in Einklang steht;
c)
eine schriftliche Begründung vorlegen, in der zumindest angegeben wird, wie die vorgeschlagene Änderung mit der Basisverordnung und dem in der Untersuchung festgestellten Sachverhalt zusammenhängt, in der aber auch alle sonstigen unter-stützenden Argumente, die von dem die Änderung vorschlagenden Mitgliedstaat als geeignet angesehen werden, angeführt werden können.

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