Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und zu Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 VO (EU) 2014/37

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vertreten die Auffassung, dass die Aufnahme von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und von Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 ausschließlich aufgrund der Besonderheiten, die die genannten Verordnungen vor ihrer Änderung durch diese Verordnung aufwiesen, gerechtfertigt ist. Folglich ist die Aufnahme einer Bestimmung wie der genannten Artikel als eine nur für diese beiden Verordnungen geltende Ausnahme anzusehen und stellt keinen Präzedenzfall für die Abfassung künftiger Rechtsvorschriften dar.

Aus Gründen der Klarheit gehen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission davon aus, dass mit Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 und Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 keine Beschlussfassungsverfahren eingeführt werden, die sich von denjenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehen sind, unterscheiden oder diese ergänzen.

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