Artikel 2 VO (EU) 2014/374

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

Die Inanspruchnahme der mit Artikel 1 eingeführten Präferenzregelung ist daran gebunden, dass

a)
die Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93(1) der Kommission eingehalten werden,
b)
die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit gemäß den Artikeln 121 und 122 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 eingehalten werden,
c)
die Ukraine eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union aufnimmt, um jeglicher Betrugsgefahr vorzubeugen,
d)
die Ukraine ab dem 23. April 2014 davon absieht, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen,
e)
die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip geachtet werden, wie in Artikel 2 des Assoziierungsabkommens vorgesehen(2).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2)

ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

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