Präambel VO (EU) 2014/374

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Rechtsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Ukraine ist ein vorrangiger Partner im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft. Die Union bemüht sich um eine immer engere Beziehung zur Ukraine, die über eine bloße bilaterale Zusammenarbeit hinausgeht und einen allmählichen Prozess zu politischer Assoziierung und wirtschaftlicher Integration umfasst. In diesem Zusammenhang wurde von 2007 bis 2011 ein Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (im Folgenden „Assoziierungsabkommen” ) ausgehandelt, einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area – DCFTA), und am 30. März 2012 von beiden Seiten paraphiert wurde. Nach den Bestimmungen der DCFTA haben die Union und die Ukraine während einer Übergangszeit von höchstens 10 Jahren ab Inkrafttreten des Assoziierungsabkommens im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (1994) eine Freihandelszone zu errichten.
(2)
In Anbetracht der beispiellosen Herausforderungen in den Bereichen Sicherheit, Politik und Wirtschaft, denen die Ukraine gegenübersteht, und zur Unterstützung der Wirtschaft des Landes ist es angemessen, das Inkrafttreten der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens über die DCFTA nicht abzuwarten, sondern deren Umsetzung mit Hilfe autonomer Handelspräferenzen vorwegzunehmen und einseitig damit zu beginnen, Unionszölle auf Waren mit Ursprung in der Ukraine gemäß der in Anhang IA des Assoziierungsabkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse zu senken oder abzuschaffen.
(3)
Damit jegliches Betrugsrisiko vermieden wird, sollten autonome Handelspräferenzen nur gewährt werden, wenn die Ukraine die einschlägigen Ursprungsregeln für Waren und die damit verbundenen Verfahren einhält und in eine wirksame Verwaltungszusammenarbeit mit der Union eintritt. Ferner sollte die Ukraine davon absehen, neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung oder neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung auf Einfuhren mit Ursprung in der Union einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen einzuführen.
(4)
Es ist notwendig, für Waren, die Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren in der Union in ernste Schwierigkeiten bringen oder zu bringen drohen, die Möglichkeit der Wiedereinführung der normalen Zollsätze nach dem Gemeinsamen Zolltarif vorzusehen, vorbehaltlich einer entsprechenden Untersuchung durch die Kommission.
(5)
Für den Fall der Nichteinhaltung einer der Bedingungen gemäß der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Präferenzregelung ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ausgeübt werden.
(6)
Diese Verordnung sollte bis zum Inkrafttreten von Titel IV (Handel und Handelsfragen) des Assoziierungsabkommens oder gegebenenfalls bis zu dessen vorläufiger Anwendung, und bis höchstens zum 1. November 2014 Anwendung finden.
(7)
Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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