Artikel 1 VO (EU) 2014/375

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe (im Folgenden „EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe” ) als Rahmen für gemeinsame Beiträge europäischer Freiwilliger zur Unterstützung und Ergänzung von humanitären Hilfsmaßnahmen in Drittländern eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Regeln und Verfahren für die Arbeitsweise der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe sowie die Regeln für die Gewährung finanzieller Unterstützung festgelegt.

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