Artikel 2 VO (EU) 2014/375

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
die Auswahl, Schulung und Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung der humanitären Hilfe in Drittländern;
2.
Maßnahmen, die der Unterstützung, Förderung und Vorbereitung der Entsendung von EU-Freiwilligen für humanitäre Hilfe zur Unterstützung und Ergänzung von humanitärer Hilfe in Drittländern dienen;
3.
Maßnahmen innerhalb und außerhalb der Union, die dem Ausbau der Kapazitäten der Aufnahmeorganisationen für humanitäre Hilfe in Drittländern dienen.

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