Artikel 21 VO (EU) 2014/375

Arten der finanziellen Intervention und Durchführungsverfahren

(1) Die Kommission führt die finanzielle Unterstützung durch die Union nach Maßgabe der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch.

(2) Die finanzielle Unterstützung nach dieser Verordnung kann in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 vorgesehenen Formen erfolgen.

(3) Zur Durchführung dieser Verordnung nimmt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten ein jährliches Arbeitsprogramm der EU-Freiwilligeninitiative für humanitäre Hilfe an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Das jährliche Arbeitsprogramm legt die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten sowie den damit verbundenen Gesamtbetrag der Ausgaben fest. Das jährliche Arbeitsprogramm enthält ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, die den einzelnen Maßnahmen zugewiesenen Richtbeträge, erforderlichenfalls unter Berücksichtigung des ermittelten Bedarfs, und einen indikativen Durchführungszeitplan. Bei den Zuschüssen werden im jährlichen Arbeitsprogramm auch die Prioritäten, die wichtigsten Evaluierungskriterien und der Kofinanzierungshöchstsatz genannt. Im jährlichen Arbeitsprogramm wird auch die Beteiligung von Drittländern zu den in Artikel 23 genannten Bedingungen beschrieben.

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