Artikel 20 VO (EU) 2014/375

Finanzausstattung

(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieser Verordnung wird für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2020 auf 147936000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens festgelegt. Erforderlichenfalls können Mittel für Zahlungen über das Jahr 2020 hinaus in den Haushalt eingestellt werden, um vergleichbare Ausgaben für die Zahlungsabwicklung von Maßnahmen abzudecken, die bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossen wurden.

(2) Die Mittel der in Absatz 1 genannten Finanzausstattung werden im Zeitraum 2014-2020 gemäß den im Anhang genannten operativen Zielen, thematischen Prioritäten und Prozentsätzen zugeteilt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung der Prioritäten und der Anpassung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen. Solche Anpassungen erfolgen nur im Anschluss an die Ergebnisse einer Überprüfung der im Anhang genannten thematischen Prioritäten und Prozentsätze durch die Kommission im Lichte der Ergebnisse der Zwischenbewertung gemäß Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe b, wobei die delegierten Rechtsakte bis 30. Juni 2018 erlassen werden.

(4) Ist es im Falle einer notwendigen Überprüfung der für die Unterstützung von Notabwehrmaßnahmen verfügbaren Haushaltsmittel aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und nach dem Verfahren gemäß Artikel 25 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Änderung aller im Anhang genannten Zahlen um mehr als 10 und höchstens 20 Prozentpunkte zu erlassen.

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