Artikel 12 VO (EU) 2014/376

Aufzeichnung der Anfragen und Informationsaustausch

(1) Jede Ansprechstelle führt Aufzeichnungen über sämtliche bei ihr eingegangene Anfragen und die aufgrund der Anfragen getroffenen Maßnahmen.

Jedes Mal, wenn eine Anfrage eingeht und/oder eine Maßnahme getroffen wird, wird die Kommission zeitnah darüber unterrichtet..

(2) Die Kommission stellt allen Ansprechstellen die aktualisierte Liste der bei den verschiedenen Ansprechstellen und bei der Kommission selbst eingegangenen Anfragen sowie der jeweils getroffenen Maßnahmen zur Verfügung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.