Artikel 13 VO (EU) 2014/376

Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf nationaler Ebene

(1) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation entwickelt ein Verfahren zur Analyse der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1 erfassten Ereignisse, um die mit festgestellten Ereignissen oder Ereignisgruppen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln.

Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmt jede Organisation gegebenenfalls erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(2) Hat infolge der in Absatz 1 genannten Analyse eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

a)
setzt sie diese Maßnahmen zeitnah um und
b)
richtet sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(3) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation stellt ihren Mitarbeitern regelmäßig Informationen bezüglich der Analyse und Weiterverfolgung der verschiedenen Ereignisse bereit, die Gegenstand von Präventiv- oder Gegenmaßnahmen sind.

(4) Hat eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die nicht unter Absatz 5 fällt, infolge der Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 8 und Artikel 5 Absatz 6 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die zivile Flugsicherheit festgestellt, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

a)
die etwaigen vorläufigen Ergebnisse der nach Absatz 1 erfolgten Analyse und
b)
etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden von der Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(5) Wenn eine in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen wurde, ein tatsächliches oder potenzielles Risiko für die Flugsicherheit auf Grund ihrer Analyse von gemäß Artikel 4 Absatz 9 und Artikel 5 Absatz 5 gemeldeten Ereignissen oder Ereignisgruppen ermittelt, so übermittelt sie der Agentur binnen 30 Tagen ab dem Tag der Mitteilung des Ereignisses durch den Meldenden

a)
die vorläufigen Ergebnisse der Analyse nach Absatz 1 und
b)
etwaige gemäß Absatz 2 zu treffende Maßnahmen.

Die endgültigen Ergebnisse der durchgeführten Analyse werden durch die von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation erforderlichenfalls unmittelbar nach Verfügbarkeit und grundsätzlich innerhalb von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Meldung des Ereignisses übermittelt.

Die Agentur kann Organisationen auffordern, ihr die vorläufigen oder die endgültigen Ergebnisse der Analyse eines Ereignisses, das ihr mitgeteilt wurde, zu dem sie aber keine weiteren Informationen oder nur die vorläufigen Ergebnisse erhalten hat, zu übermitteln.

(6) Jeder Mitgliedstaat und die Agentur entwickeln ein Verfahren zur Analyse der Informationen über Ereignisse, die ihnen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absätze 2 und 3 direkt gemeldet werden, um die mit diesen erfassten Ereignissen verbundenen Sicherheitsgefahren zu ermitteln. Auf der Grundlage dieser Analyse bestimmen sie etwaige erforderliche Gegen- oder Präventivmaßnahmen zur Erhöhung der Flugsicherheit.

(7) Hat infolge der in Absatz 6 genannten Analyse ein Mitgliedstaat oder die Agentur festgestellt, dass bestimmte Gegen- oder Präventivmaßnahmen erforderlich sind, um tatsächliche oder potenzielle Mängel bei der Flugsicherheit zu beheben, so

a)
setzt er bzw. sie diese Maßnahmen zeitnah um und
b)
richtet er bzw. sie ein Verfahren ein, um die Umsetzung und Wirksamkeit der Maßnahmen zu überwachen.

(8) Jeder Mitgliedstaat und die Agentur haben in Bezug auf alle Ereignisse oder Ereignisgruppen, die gemäß den Absätzen 4 oder 5 überwacht werden, Zugang zu der durchgeführten Analyse; sie überwachen die Maßnahmen, die von den in ihren jeweiligen Verantwortungsbereich fallenden Organisationen ergriffen werden, in angemessener Weise.

Beurteilt ein Mitgliedstaat oder die Agentur die Umsetzung und Wirksamkeit der gemeldeten Maßnahmen als unzureichend im Hinblick auf die tatsächlichen oder potenziellen Sicherheitsmängel, so stellt er bzw. sie sicher, dass von der betreffenden Organisation zusätzliche geeignete Maßnahmen ergriffen und umgesetzt werden.

(9) Soweit verfügbar, werden gemäß diesem Artikel gesammelte Informationen in Zusammenhang mit der Analyse und Weiterverfolgung von Einzelereignissen oder Ereignisgruppen zeitnah, spätestens jedoch zwei Monate nach ihrer Speicherung in der nationalen Datenbank gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3 im Europäischen Zentralspeicher gespeichert.

(10) Aus der Analyse der Ereignismeldungen gewonnene Informationen werden von den Mitgliedstaaten zur Entscheidung darüber genutzt, welche Abhilfemaßnahmen gegebenenfalls im Rahmen des staatlichen Sicherheitsprogramms zu treffen sind.

(11) Um die Öffentlichkeit über das Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt zu informieren, veröffentlichen die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich einen Sicherheitsbericht. Dieser Sicherheitsbericht

a)
enthält aggregierte und anonymisierte Informationen zu der Art von Ereignissen, die in ihren nationalen Systemen zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse bzw. zur Erstattung freiwilliger Meldungen erfasst wurden;
b)
gibt Tendenzen an und
c)
führt die von dem betreffenden Mitgliedstaat getroffenen Maßnahmen auf.

(12) Die Mitgliedstaaten können auch anonymisierte Ereignismeldungen und Ergebnisse von Risikoanalysen veröffentlichen.

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