Artikel 14 VO (EU) 2014/376

Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen auf Unionsebene

(1) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nehmen in Zusammenarbeit regelmäßig an Austausch und Analyse der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen teil.

Unbeschadet der Vertraulichkeitsvorschriften dieser Verordnung können, soweit zweckdienlich, im Einzelfall Beobachter hierzu eingeladen werden.

(2) Die Kommission, die Agentur und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten in einem Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten zusammen.

Das Netz von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten leistet einen Beitrag zur Erhöhung der Flugsicherheit in der Union, insbesondere durch die Durchführung von Sicherheitsanalysen zur Unterstützung des Europäischen Programms für Flugsicherheit und des Europäischen Plans für die Flugsicherheit.

(3) Die Agentur unterstützt die Tätigkeit des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten, beispielsweise durch Hilfe bei der Vorbereitung und Organisation der Sitzungen des Netzes.

(4) Die Agentur nimmt Informationen über das Ergebnis der Analyse von Informationen nach Absatz 1 in den jährlichen Sicherheitsbericht nach Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf.

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