Artikel 4 VO (EU) 2014/376

Meldepflicht

(1) Ereignisse, die ein erhebliches Risiko für die Flugsicherheit darstellen können und in eine der nachstehenden Kategorien fallen, sind von den in Absatz 6 aufgeführten Personen über das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse gemäß dem vorliegenden Artikel zu melden:

a)
Ereignisse im Zusammenhang mit dem Betrieb des Luftfahrzeugs wie

i)
kollisionsbezogene Ereignisse,
ii)
start- und landebezogene Ereignisse,
iii)
kraftstoffbezogene Ereignisse,
iv)
Ereignisse während des Fluges,
v)
kommunikationsbezogene Ereignisse,
vi)
Ereignisse bezüglich Verletzungen, Notfällen und anderen kritischen Situationen,
vii)
Einsatzunfähigkeit der Besatzung und andere Ereignisse im Zusammenhang mit der Besatzung,
viii)
Wetterbedingungen oder luftsicherheitsbezogene Ereignisse;

b)
Ereignisse im Zusammenhang mit technischen Zuständen, Wartung und Instandsetzung des Luftfahrzeugs wie

i)
strukturelles Versagen von Bauteilen,
ii)
Fehlfunktion von Systemen,
iii)
Probleme bei Wartung und Instandsetzung,
iv)
Probleme mit Antriebssystemen (einschließlich Motoren, Propellern und Rotorsystemen) und Probleme mit Hilfsturbinen (APU);

c)
Ereignisse im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen wie

i)
Zusammenstöße, Beinahezusammenstöße oder Möglichkeit eines Zusammenstoßes,
ii)
spezifische Ereignisse in den Bereichen Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS),
iii)
auf den ATM/ANS-Betrieb bezogene Ereignisse;

d)
Ereignisse im Zusammenhang mit Flugplätzen und Bodendiensten wie

i)
Ereignisse bezüglich Flugplatzaktivitäten und -einrichtungen,
ii)
Ereignisse bezüglich Fluggast-, Gepäck-, Post- und Frachtabfertigung,
iii)
Ereignisse bezüglich Luftfahrzeug-Bodenabfertigung und damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen.

(2) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse nach Absatz 1 ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen zu erleichtern.

(3) Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(4) Die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden „Agentur” ) richtet ein System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse ein, um die Erfassung von Angaben zu Ereignissen, einschließlich der Erfassung von Angaben zu Ereignissen, die bei zertifizierten oder von der Agentur zugelassenen Organisationen in Anwendung des Absatzes 2 eingegangen sind, zu erleichtern.

(5) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten eine Liste zur Einstufung von Ereignissen fest, auf die Bezug zu nehmen ist, wenn Ereignisse gemäß Absatz 1 gemeldet werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte auch eine gesonderte Liste zur Einstufung von Ereignissen in Bezug auf Luftfahrzeuge auf, die nicht als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge einzustufen sind. Diese Liste stellt eine vereinfachte Fassung der in Unterabsatz 1 genannten Liste dar und enthält gegebenenfalls Anpassungen an die Besonderheiten dieses Bereichs der Luftfahrt.

(6) Die folgenden natürlichen Personen melden die in Absatz 1 genannten Ereignisse vorrangig über das System, das von der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, gemäß Absatz 2 eingerichtet wurde, oder ersatzweise über das System, das von dem Niederlassungsmitgliedstaat ihrer Organisation oder von dem Staat gemäß Absatz 3 eingerichtet wurde, der die Pilotenlizenz ausgestellt, bestätigt oder umgeschrieben hat, oder über das System, das von der Agentur gemäß Absatz 4 eingerichtet wurde:

a)
der Kommandant oder — falls der Kommandant nicht in der Lage ist, das Ereignis zu melden — ein anderes im Rang unmittelbar folgendes Besatzungsmitglied eines in der Union registrierten Luftfahrzeugs oder eines außerhalb der Union registrierten Luftfahrzeugs, das von einem Betreiber, über den ein Mitgliedstaat die Betriebsaufsicht ausübt, oder von einem in der Union niedergelassen Betreiber eingesetzt wird;
b)
Personen, die an der Konstruktion, Herstellung, fortlaufenden Überwachung der Lufttüchtigkeit, Wartung oder Veränderung von Luftfahrzeugen oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder unter der Aufsicht der Agentur beteiligt sind;
c)
Personen, die eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eine Freigabebescheinigung (CRS) für Luftfahrzeuge oder Ausrüstungen oder Teilen davon unter der Aufsicht eines Mitgliedstaates oder der Agentur unterzeichnen;
d)
Personen, die eine Funktion ausüben, die eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung als Mitarbeiter eines Dienstleisters für Flugverkehrsdienste, der mit Aufgaben im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten betraut ist, oder als Fluginformationsdienst-Lotse voraussetzt;
e)
Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Sicherheitsmanagement eines Flughafens ausüben, auf den die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) Anwendung findet;
f)
Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit dem Einbau, der Veränderung, Wartung, Instandsetzung, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle von Flugsicherungseinrichtungen, über die ein Mitgliedstaat die Aufsicht ausübt, ausüben;
g)
Personen, die auf einem von der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funktion im Zusammenhang mit der Bodenabfertigung von Luftfahrzeugen ausüben, einschließlich Betankung, Erstellung des Massen- und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Enteisen und Schleppen des Luftfahrzeugs.

(7) Die in Absatz 6 aufgeführten Personen melden Ereignisse innerhalb von 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten, sofern außergewöhnliche Umstände dies nicht verhindern.

(8) Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht unter Absatz 9 fällt, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 die gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

(9) Nach Meldung eines Ereignisses übermittelt eine in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, der Agentur die gemäß Absatz 1 erfassten Angaben zu den Ereignissen so rasch wie möglich, in jedem Fall nicht später als 72 Stunden, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

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