Artikel 5 VO (EU) 2014/376

Freiwillige Meldungen

(1) Jede in einem Mitgliedstaat ansässige Organisation richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)
Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
b)
andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

(2) Jeder Mitgliedstaat richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)
Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
b)
andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die von Organisationen nach Absatz 6 übermittelt werden.

(3) Die Agentur richtet ein System zur Erstattung freiwilliger Meldungen ein, um die Erfassung folgender Angaben und Informationen zu erleichtern:

a)
Angaben zu Ereignissen, die möglicherweise nicht unter das System zur Erfassung meldepflichtiger Ereignisse fallen;
b)
andere sicherheitsbezogene Informationen, die vom Meldenden als tatsächliche oder potenzielle Gefahr für die Flugsicherheit betrachtet werden.

Dieses System umfasst unter anderem auch die Erfassung von Informationen, die durch von der Agentur zertifizierten oder zugelassenen Organisationen nach Absatz 5 übermittelt worden sind.

(4) Die Systeme zur Erstattung freiwilliger Meldungen werden dazu genutzt, Folgendes zu erleichtern:

a)
die Erfassung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen, die nicht nach Artikel 4 Absatz 1 meldepflichtig sind;
b)
die Meldung von Ereignissen und sicherheitsbezogenen Informationen durch nicht in Artikel 4 Absatz 6 aufgeführte Personen.

(5) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene und von der Agentur zertifizierte oder zugelassene Organisation übermittelt der Agentur zeitnah die Angaben zu Ereignissen und sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können.

(6) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation, die nicht von der Agentur zertifiziert oder zugelassen ist, übermittelt der gemäß Artikel 6 Absatz 3 benannten zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaates zeitnah die Angaben zu Ereignissen und andere sicherheitsbezogene Informationen, die nach Absatz 1 dieses Artikels erfasst wurden und mit einem tatsächlichen oder potenziellen Risiko für die Flugsicherheit in Zusammenhang stehen können. Die Mitgliedstaaten können von jeder in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Organisation verlangen, dass sie die Angaben zu allen nach Absatz 1 dieses Artikels erfassten Ereignissen meldet.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Agentur und Organisationen können andere Systeme zur Erfassung und Verarbeitung von Sicherheitsinformationen einrichten, um Angaben zu Ereignissen zu erfassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nicht von den in Artikel 4 und in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels genannten Meldesystemen erfasst werden. Diese Systeme können auch die Meldung an andere als die in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Stellen und eine aktive Beteiligung

a)
der Luftfahrtbranche und
b)
der Berufsverbände des Luftfahrtpersonals

umfassen.

(8) Die im Rahmen der freiwilligen und der obligatorischen Meldung erhaltenen Informationen können in einem einzigen System zusammengeführt werden.

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