Artikel 6 VO (EU) 2014/376

Erfassung und Speicherung von Informationen

(1) Jede in einem Mitgliedstaat niedergelassene Organisation benennt eine oder mehrere Personen, die die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, auf unabhängige Weise vornehmen.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf die Identität des Meldenden und der in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(2) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde können kleine Organisationen einen vereinfachten Mechanismus für die Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Einzelheiten der Ereignisse einrichten. Sie können diese Aufgaben gemeinsam mit gleichartigen Organisationen wahrnehmen, wenn die Vorschriften dieser Verordnung zu Vertraulichkeit und Schutz eingehalten werden.

(3) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen einrichten, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

Die folgenden Behörden können, gemeinsam oder getrennt, gemäß Unterabsatz 1 benannt werden:

a)
die nationale Zivilluftfahrtbehörde und/oder
b)
die Sicherheitsuntersuchungsstelle und/oder
c)
eine andere mit dieser Aufgabe betraute unabhängige Stelle oder Einrichtung mit Sitz in der Union.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle oder Einrichtung, so bestimmt er eine von ihnen als Ansprechstelle für die Informationsübertragung nach Artikel 8 Absatz 2.

(4) Die Agentur benennt eine oder mehrere Personen, die einen Mechanismus zur unabhängigen Erfassung, Auswertung, Verarbeitung, Analyse und Speicherung von Angaben zu Ereignissen, die gemäß den Artikeln 4 und 5 gemeldet werden, einrichten.

Die Bearbeitung der Meldungen erfolgt im Hinblick darauf, dass die Verwendung von Informationen für andere als Sicherheitszwecke verhindert wird, und in einer Weise, die die Vertraulichkeit in Bezug auf den Meldenden und die in der Ereignismeldung genannten Personen mit Blick auf die Förderung einer Redlichkeitskultur angemessen schützt.

(5) Organisationen speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer oder mehreren Datenbanken.

(6) Die zuständigen Behörden nach Absatz 3 speichern Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer nationalen Datenbank.

(7) Relevante Informationen über Unfälle und schwere Störungen, die von Sicherheitsuntersuchungsstellen erfasst oder ausgegeben werden, werden ebenfalls in dieser nationalen Datenbank gespeichert.

(8) Die Agentur speichert Ereignismeldungen, die auf der Grundlage von nach den Artikeln 4 und 5 erfassten Angaben zu Ereignissen erstellt worden sind, in einer Datenbank.

(9) Die Sicherheitsuntersuchungsstellen haben uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 nachkommen zu können.

(10) Die Zivilluftfahrtbehörden der Mitgliedstaaten haben für die Zwecke ihrer sicherheitsbezogenen Verantwortung uneingeschränkten Zugang zu ihrer in Absatz 6 genannten jeweiligen nationalen Datenbank.

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