Artikel 7 VO (EU) 2014/376

Qualität und Inhalt der Ereignismeldungen

(1) Ereignismeldungen nach Artikel 6 enthalten mindestens die in Anhang I aufgeführten Informationen.

(2) Ereignismeldungen nach Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 umfassen auch eine Sicherheitsrisikoklassifizierung des betreffenden Ereignisses. Diese Klassifizierung wird — anhand des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels vorgesehenen gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems — von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Agentur überprüft, gegebenenfalls geändert und dann gebilligt.

(3) Die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur legen Verfahren zur Kontrolle der Datenqualität fest, um die Kohärenz der Daten insbesondere zwischen den ursprünglich erfassten Informationen und der in der Datenbank gespeicherten Meldung zu verbessern.

(4) Die in Artikel 6 Absätze 5, 6 und 8 genannten Datenbanken müssen Formate verwenden, die

a)
zur Erleichterung des Informationsaustauschs standardisiert und
b)
mit der Eccairs-Software und der ADREP-Systematik kompatibel

sind.

(5) Die Kommission entwickelt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und der Agentur im Rahmen des Netzes von Luftfahrt-Sicherheitsanalysten ein gemeinsames europäisches Risikoklassifizierungssystem, damit die Organisationen, die Mitgliedstaaten und die Agentur Ereignisse nach ihrem Sicherheitsrisiko klassifizieren können. Dabei berücksichtigt die Kommission die notwendige Kompatibilität mit bestehenden Risikoklassifizierungssystemen.

Die Kommission entwickelt dieses europäische Risikoklassifizierungssystem bis zum 15. Mai 2017.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 18 zur Festlegung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems zu erlassen.

(7) Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten die Regeln für die Umsetzung des gemeinsamen europäischen Risikoklassifizierungssystems fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(8) Die Kommission und die Agentur unterstützen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei ihrer Aufgabe der Zusammenführung von Daten, beispielsweise hinsichtlich

a)
der Zusammenführung der Mindestinformationen nach Absatz 1,
b)
der Risikoklassifizierung von Ereignissen nach Absatz 2 und
c)
der Festlegung von Verfahren für die Kontrolle der Datenqualität nach Absatz 3.

Die Kommission und die Agentur leisten diese Unterstützung in einer Weise, dass sie zur Harmonisierung der Verfahren zur Dateneingabe in den Mitgliedstaaten beitragen, und insbesondere indem sie dem in den Stellen oder Einrichtungen nach Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4 arbeitenden Personal

a)
Leitfäden,
b)
Workshops und
c)
eine geeignete Ausbildung

anbieten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.