Artikel 1 VO (EU) 2014/380

Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
2.
Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
3.
Artikel 7 wird wie folgt gefasst:

Artikel 7

Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.

4.
Anhang I wird gestrichen.
5.
Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

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