Artikel 1 VO (EU) 2014/380
Die Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
- 2.
- Die Artikel 2, 3, 4 und 5 werden gestrichen.
- 3.
-
Artikel 7 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
Die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt haben, können im Zusammenhang mit dem Verbot nach Artikel 6 Absatz 2 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn sie nicht wussten und keinen Grund zu der Annahme hatten, dass sie mit ihrem Handeln gegen das betreffende Verbot verstoßen.
- 4.
- Anhang I wird gestrichen.
- 5.
- Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.