Artikel 3 VO (EU) 2014/412

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2014

(1) Die Lizenzanträge sind bis zum 15. Kalendertag (13.00 Uhr Brüsseler Zeit) nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzureichen.

(2) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

(3) Der Lizenzantrag ist für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent verfügbar ist.

(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen

a)
in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
b)
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(5) Bei der Einreichung des Lizenzantrags ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(7) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen des Einfuhrzollkontingents gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Menge ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(8) Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 6 ausgestellt.

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