Artikel 3a VO (EU) 2014/412

Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen für den Kontingentszeitraum 2015

(1) Die Abfertigung zum freien Verkehr der im Rahmen der Zollkontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer Einfuhrlizenz gebunden.

(2) Bei der Einreichung des Einfuhrlizenzantrags muss der Marktteilnehmer eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg leisten.

(3) In dem Lizenzantrag darf nur eine laufende Nummer angegeben sein. Der Lizenzantrag darf sich auf mehrere unter verschiedene KN-Codes fallende Erzeugnisse beziehen. In diesem Fall sind sämtliche KN-Codes in Feld 15 und die jeweiligen Warenbezeichnungen in Feld 16 des Lizenzantrags und der Lizenz anzugeben. Für das Zollkontingent 09.4275 gemäß Anhang I wird die Gesamtmenge in Schalenei-Äquivalent umgerechnet.

(4) Die Lizenzanträge und die Lizenzen erhalten

a)
in Feld 8 die Angabe „Ukraine” als Ursprungsland und die Angabe „Ja” angekreuzt;
b)
in Feld 20 eine der in Anhang II genannten Angaben.

(5) Auf jeder Lizenz ist die unter die einzelnen KN-Codes fallende Menge anzugeben.

(6) Die Anträge auf Einfuhrlizenzen sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorausgeht.

(7) Die Lizenzanträge sind für mindestens 1 Tonne und höchstens 10 % der Menge zu stellen, die für das betreffende Kontingent in dem betreffenden Kontingentsteilzeitraum verfügbar ist.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt” , mit, ausgedrückt in Kilogramm Schalenei-Äquivalent im Fall der Zollkontingents 09.4275 und in Kilogramm Erzeugnisgewicht im Fall des Zollkontingents 09.4276 und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(9) Die Einfuhrlizenzen werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats erteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(10) Die Kommission bestimmt gegebenenfalls die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden und die automatisch zu der für den folgenden Teilzeitraum festgelegten Menge hinzugerechnet werden.

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