Artikel 5 VO (EU) 2014/412

Mitteilungen an die Kommission für den Kontingentszeitraum 2014

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission

a)
spätestens am 14. November 2014 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die während des Kontingentszeitraums 2014 Einfuhrlizenzen erteilt wurden;
b)
spätestens am 30. April 2015 die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die unter nicht verwendete oder nur teilweise verwendete Einfuhrlizenzen fallen und der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Einfuhrlizenzen eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Lizenz erteilt wurde.

(2) Spätestens am 30. April 2015 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Erzeugnismengen mit, die während des Einfuhrzollkontingentszeitraums 2014 tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

(3) In den Mitteilungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wird die Menge im Fall des in Anhang I festgelegten Zollkontingents 09.4275 in Kilogramm Schalenei-Äquivalent und im Fall des Zollkontingents 09.4276 in Kilogramm Erzeugnisgewicht ausgedrückt und nach laufenden Nummern aufgeschlüsselt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.