Artikel 3 VO (EU) 2014/414
Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2014
(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind spätestens bis zum 15. Kalendertag nach Inkrafttreten dieser Verordnung um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit) einzureichen.
(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit von 20 EUR/100 kg zu leisten.
(3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Code 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (nachstehend: „Referenzmenge” ). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes gesonderte Referenzmengen eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.
(4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentszeitraums Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, darf die Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am siebten Arbeitstag nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Antragsfrist die beantragten Gesamtmengen mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.
(6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 7. und spätestens am 12. Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Mitteilungen gemäß Absatz 5 erteilt.
(7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem Tag der Erteilung bis zum 31. Dezember 2014. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.