Artikel 3a VO (EU) 2014/414

Beantragung von Einfuhrrechten für den Kontingentszeitraum 2015

(1) Die Anträge auf Einfuhrrechte sind innerhalb der ersten sieben Tage des Monats einzureichen, der jedem Teilzeitraum gemäß Artikel 2 Absatz 2 vorangeht.

(2) Zusammen mit den Anträgen auf Erteilung von Einfuhrrechten ist eine Sicherheit in Höhe von 20 EUR/100 kg zu leisten.

(3) Die Antragsteller auf Einfuhrrechte müssen bei der ersten Beantragung für ein bestimmtes Kontingentsjahr nachweisen, dass sie in dem Zwölfmonatszeitraum, der dem Einfuhrzollkontingentszeitraum unmittelbar vorangeht, eine Menge Schweinefleischerzeugnisse des KN-Codes 0203 eingeführt haben oder haben einführen lassen (im Folgenden die „Referenzmenge” ). Ein Unternehmen, das durch Fusion mehrerer Unternehmen entstanden ist, von denen jedes eine Referenzmenge eingeführt hat, kann auf Basis dieser Referenzmengen Anträge stellen.

(4) Die Gesamtmenge, für die hinsichtlich des Einfuhrkontingentsteilzeitraums ein Antrag auf Einfuhrrechte gestellt wird, darf 25 % der Referenzmenge des Antragstellers nicht überschreiten. Unter Verstoß gegen diese Vorschrift gestellte Anträge werden von den zuständigen Behörden abgelehnt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 14. Tag des Monats, in dem die Anträge gestellt wurden, die Gesamtmengen aller Anträge, einschließlich der Meldung „entfällt” , mit, ausgedrückt in Kilogramm Erzeugnisgewicht und aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern.

(6) Die Einfuhrrechte werden frühestens am 23. und spätestens am letzten Tag des Monats zugeteilt, in dem die Anträge gestellt wurden.

(7) Bewirkt die Anwendung des Zuteilungskoeffizienten gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006, dass weniger Einfuhrrechte zugeteilt werden als beantragt wurden, so wird der entsprechende Anteil der gemäß Absatz 2 gestellten Sicherheit unverzüglich freigegeben.

(8) Die Einfuhrrechte gelten ab dem ersten Tag des Teilzeitraums, für den sie beantragt wurden, bis zum 31. Dezember 2015. Die Einfuhrrechte sind nicht übertragbar.

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