Artikel 2 VO (EU) 2014/416

Beantragung und Ausstellung der Einfuhrlizenzen

(1) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 darf ein Antragsteller je laufende Nummer wöchentlich nur einen Lizenzantrag stellen. Stellt er mehr als einen Antrag, so werden alle seine Anträge abgelehnt, und die bei der Antragstellung geleisteten Sicherheiten werden von dem betreffenden Mitgliedstaat eingezogen.

Die Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich bis spätestens Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit) einzureichen. Anträge können nicht mehr eingereicht werden

a)
für das Jahr 2014 nach Freitag, 12. Dezember 2014, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit);
b)
für das Jahr 2015 nach Freitag, 11. Dezember 2015, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit).

(2) In jedem Lizenzantrag ist eine Menge in Kilogramm (ohne Dezimalstellen) anzugeben, die die Gesamtmenge des betreffenden Kontingents nicht überschreiten darf.

(3) Die Einfuhrlizenzen werden am vierten Arbeitstag nach der Mitteilung gemäß Artikel 4 Absatz 1 erteilt.

(4) In Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags und der Einfuhrlizenz ist der Name „Ukraine” anzugeben, und die Angabe „Ja” ist anzukreuzen. Die Lizenzen sind nur für Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine gültig.

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