Artikel 3 VO (EU) 2014/416

Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen

Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beginnt am Tag der tatsächlichen Erteilung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 und endet am Ende des zweiten Monats nach dem Monat der tatsächlichen Erteilung. In jedem Fall endet die Gültigkeitsdauer am 31. Dezember 2014 für das Jahr 2014 und am 31. Dezember 2015 für das Jahr 2015.

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