Artikel 4 VO (EU) 2014/416

Mitteilungen

(1) Spätestens an dem Montag, der auf die Woche der Beantragung der Einfuhrlizenzen folgt, senden die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) auf elektronischem Wege eine Mitteilung, in der — aufgeschlüsselt nach laufenden Nummern — für jeden Antrag der Ursprung des Erzeugnisses und die beantragte Menge angegeben sind, einschließlich der Meldungen „entfällt” .

(2) Am Tag der Erteilung der Einfuhrlizenzen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auf elektronischem Wege die Angaben zu den erteilten Lizenzen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 mit den Gesamtmengen, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.

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