Artikel 11 VO (EU) 2014/422
Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
- —
-
838,66 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
- —
-
497,22 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.