Artikel 11 VO (EU) 2014/422

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

838,66 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

497,22 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.