Artikel 12 VO (EU) 2014/422

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1002,90 EUR und die Obergrenze auf 2005,78 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 911,73 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 882,33 EUR und die Obergrenze auf 2076,07 EUR festgesetzt.

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