Artikel 5 VO (EU) 2014/422

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Grundbetrag der Haushaltszulage gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 170,52 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 372,61 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs VII des Statuts auf 252,81 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Betrag der Erziehungszulage gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 91,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird der Mindestbetrag der Auslandszulage gemäß Artikel 69 des Statuts und Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Anhangs VII des Statuts auf 505,39 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 wird die Auslandszulage gemäß Artikel 134 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 363,31 EUR festgesetzt.

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