Artikel 6 VO (EU) 2014/422

Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 wird die Kilometerpauschale gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts wie folgt angepasst

0 EUR pro km für eine Entfernung von 0 bis 200 km
0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von 201 bis 1000 km
0,6316 EUR pro km für eine Entfernung von 1001 bis 2000 km
0,3790 EUR pro km für eine Entfernung von 2001 bis 3000 km
0,1262 EUR pro km für eine Entfernung von 3001 bis 4000 km
0,0609 EUR pro km für eine Entfernung von 4001 bis 10000 km
0 EUR pro km für eine Entfernung von über 10000 km.

Die vorstehende Kilometervergütung wird ergänzt durch einen zusätzlichen Pauschalbetrag in Höhe von

189,48 EUR bei einer Entfernung von mindestens 725 und weniger als 1450 Bahnkilometern zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort;

378,93 EUR bei einer Entfernung von 1450 Bahnkilometern oder mehr zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Herkunftsort.

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