Artikel 11 VO (EU) 2014/423

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 94 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf

845,37 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;

501,20 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

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