Artikel 12 VO (EU) 2014/423

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 96 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 1010,92 EUR und die Obergrenze auf 2021,83 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird der Pauschalabschlag gemäß Artikel 96 Absatz 7 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 919,02 EUR festgesetzt.

Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für das Arbeitslosengeld gemäß Artikel 136 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 889,39 EUR und die Obergrenze auf 2092,68 EUR festgesetzt.

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