Artikel 8 VO (EU) 2014/423
Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 wird die Untergrenze für die Einrichtungsbeihilfe gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten festgesetzt auf
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1123,91 EUR für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben;
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668,27 EUR für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.
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